AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der MBK Verpackungen GmbH

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MBK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MBK mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von MBK angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MBK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MBK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von MBK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MBK innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MBK und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wider. Mündliche Zusagen von MBK vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihm ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und/oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von MBK nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.

2.4 Angaben von MBK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Maße und Gewichte) sowie Darstellungen derselben (zum Beispiel in Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit im vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


3. Preise und Zahlen

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung plus gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen plus Zoll und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von MBK zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MBK (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei MBK. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit fünf Prozent p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 MBK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MBK durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von MBK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 MBK kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen MBK gegenüber nicht nachkommt.

4.4 MBK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörung oder Streik) verursacht worden sind, die MBK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MBK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen oder die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MBK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MBK vom Vertrag zurücktreten.

4.5 MKB ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MBK erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6 Gerät MBK mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von MBK auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


5. Erfüllungsort, Versand, Verpackungen, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kamen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MBK.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MBK dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch MBK betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.5 Die Sendung wird von MBK nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn MBK nicht eine schriftliche Mängelrüge binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugegangen. Auf Verlangen von MBK ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an MBK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet MBK die Kosten des günstigsten Versandweges.

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MBK nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht der Mangel auf einem Verschulden von MBK, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von MBK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1 Die Haftung von MBK auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wird nach Maßgabe dieser Ziffer 7. eingeschränkt.

7.2 MBK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen.

7.3 Soweit MBK dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MBK bei Vertragsschluß als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die MBK bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

7.4 Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von MBK für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von ………10000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung von MBK) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MBK gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.

8.2 Die von MBK an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MBK. Die Ware sowie die nach dieser
Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfaßte Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

8.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MBK.

8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an MBK ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MBK ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an MBK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MBK darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von MBK hinweisen und MBK hierüber informieren, um MBK die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MBK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber im Verhältnis zu MBK.

8.7 Tritt MBK bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist MBK berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


9. Schutzrechte

9.1 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber MBK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

9.2 Lizenzansprüche des Auftraggebers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag gefertigter oder beschaffter Modelle sind ausgeschlossen, soweit diese von MBK vertragsgemäß verwendet werden.

9.3. Die von MBK angefertigten Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen bleiben Eigentum von MBK, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.


10. Schlußbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MBK und dem Auftraggeber ist der Sitz von MBK. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.3 Die Beziehung zwischen MBK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.