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AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der MBK Verpackungen GmbH
MBK Verpackungen GmbH • Kamen • Version 2.0
Präambel: Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge über Packmittel und Verpackungen.
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MBK Verpackungen GmbH (nachfolgend „MBK“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MBK mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MBK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MBK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand, Technische Lieferbedingungen und Fehlerbewertungsliste
2.1 (Einbeziehung Technischer Bedingungen): Gegenstand und vertragliche Beschaffenheitsgrundlage jedes Liefer- und Werklieferungsvertrages über Tuben, Verschlüsse und Packmittel sind neben der individuellen Auftragsbestätigung die jeweils gültigen Technischen Liefer- und Abnahmebedingungen (Conditions of Technical Acceptance / CTA) von MBK bzw. deren Vorlieferanten (insbesondere bezüglich Werkstoffspezifikationen, Rohkörper-, Kopf-, Membran-, Gewinde- und Kappenabmessungen, Wanddicken, Ovalität, Bedruckungsparametern, Oberflächenlackierungen, Heißfolienprägung, Transport- und Lagerbedingungen sowie AQL-Qualitätsprüfplänen nach DIN ISO 2859-1 bzw. PN-ISO 2859-1).
2.2 (Fehlerbewertungsliste als Beurteilungsmaßstab): Für die qualitäts- und fehlertechnische Beurteilung der gelieferten Packmittel sowie für die Abnahme- und Wareneingangsprüfung ist die „Fehlerbewertungsliste für Tuben aus Laminat und Kunststoff“ (Schriftenreihe Qualitätssicherung von pharmazeutischen und kosmetischen Packmitteln, Editio Cantor Verlag Aulendorf, Band 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausdrücklich vereinbarte Beurteilungsgrundlage. Die Mängelklassifizierung (Kritische Fehler, Hauptfehler [AQL 0,65 / 1,0], Nebenfehler [AQL 4,0]) sowie die darin festgelegten Prüfvorschriften (u. a. für Berstdruck, Dichtigkeit, Ovalität, Druckfeldbegrenzung, Partikelgehalt und Füllgutbeständigkeit von Druckfarben) sind für beide Vertragsparteien verbindlich.
2.3 (Maschinenparameter und Verarbeitungsfähigkeit): MBK übernimmt die Gewähr dafür, dass die Packmittel den vereinbarten Spezifikationen und Toleranzen entsprechen. Für fehlerhafte Maschineneinstellungen, ungeeignetes Werkzeug oder abweichende Prozessparameter an den Abfüll-, Verschließ- oder Versiegelungsanlagen des Auftraggebers (wie z. B. unzureichende Siegeltemperaturen, fehlerhafte Heißluft- bzw. Ultraschallschweißungen, die zu Delaminationen der Tubenendnaht führen) haftet MBK nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Anlagen auf die spezifikationsgerechten Tubenparameter einzurichten.
3. Angebot, Vertragsabschluss und Kommunikation
3.1 Alle Angebote von MBK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MBK innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
3.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Zur Wahrung der Form genügt die Übermittlung per E-Mail oder Telefax. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Textform.
3.3 (Prüfpflicht der Auftragsbestätigung): Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung (AB) von MBK unverzüglich nach Zugang sorgfältig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich Spezifikationen, Zeichnungen, Parametern, Maßen, Druckmotiven, Farben, Preisen und Liefermengen, zu überprüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung oder den Parametern des Auftraggebers ab, hat der Auftraggeber diesen Abweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang der AB in Textform (z. B. per E-Mail) zu widersprechen und die Abweichung substantiiert zu rügen. Unterbleibt ein fristgerechter Widerspruch, gilt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung von MBK genannten Inhalt und Parametern als zustande gekommen.
3.4 Angaben von MBK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Gewichte, Maße und technische Daten) stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern branchenübliche Beschreibungen. Fertigungstechnisch bedingte Toleranzen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 5 gelten als vertragsgemäß genehmigt.
4. Preise, Zahlung und Verrechnungsverbot
4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Sie verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Zölle oder Abgaben.
4.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von MBK zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MBK.
4.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR an (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 (Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot): Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruhen und einen konkreten Mangel der betreffenden Lieferung betreffen. Eine Verrechnung, Zurückbehaltung oder ein Abzug offener Zahlungsforderungen von MBK mit Gegenansprüchen, Abzügen oder Beanstandungen aus anderen, getrennten Lieferverhältnissen, separaten Aufträgen oder fremden Rechnungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.5 MBK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind.
5. Lieferung, Lieferzeit und Mengenstaffel
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms neuester Fassung).
5.2 Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist in Textform zugesagt wurde. MBK haftet nicht für Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Betriebsstörungen.
5.3 (Fertigungsbedingte Mengenabweichungen / Toleranzen): Aus produktionstechnischen Gründen behält sich MBK bei Kunststoff- und Bedruckungsprozessen fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Bestellmenge vor. Folgende Toleranzen gelten als vertragsgemäß genehmigt:
|
Bestellmenge (Auftragsvolumen) |
Zulässige Mehr- oder Minderlieferung |
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bis einschließlich 15.000 Stück |
± 15 % |
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von 15.001 bis einschließlich 50.000 Stück |
± 10 % |
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ab 50.001 Stück |
± 5 % |
Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Stückzahl auf Basis des vereinbarten Stückpreises. Mengenabweichungen innerhalb dieser Toleranzgrenzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme oder zur Minderung.
6. Gefahrübergang, Abnahme und Lagerkosten
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kamen.
6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.
6.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch MBK betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Verpflichtung zur Einhaltung der maximalen Lagertemperatur- und Lagerdauervorgaben für Leerpackmittel (gem. Technischen Lieferbedingungen) obliegt nach Übergabe dem Auftraggeber.
7. Gewährleistung, Untersuchungspflicht und Produktverträglichkeit
7.1 (Verjährung von Mängelansprüchen): Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für gesetzlich zwingende Haftungsansprüche (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist oder § 445a BGB).
7.2 (Untersuchungs- und Rügepflicht): Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig nach den Grundsätzen des § 377 HGB sowie gemäß den Prüfverfahren der Technischen Lieferbedingungen und der Fehlerbewertungsliste (Band 40) zu untersuchen. Mängelrügen haben unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Werktagen ab Ablieferung bzw. ab Entdeckung verdeckter Mängel, in Textform unter Beifügung von Prüfmustern zu erfolgen.
7.3 (Verbindliche Prüfung der Produktverträglichkeit): MBK liefert Packmittel nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Spezifikation. Es obliegt der alleinigen und verbindlichen Pflicht des Auftraggebers, vor Beginn der Serienbefüllung die Eignung, physikalische/chemische Beständigkeit und Verträglichkeit der gelieferten Packmittel (inklusive Verschlüssen, Beschichtungen und Dichtungen) mit dem von ihm vorgesehenen spezifischen Füllgut eigenverantwortlich durch umfassende Labor-, Dichtigkeits-, Lager- und Alterungsprüfungen zu untersuchen. MBK übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Mängel, Schäden, Wechselwirkungen, Zersetzungen, Spannungsrisse, Dichtigkeitsverluste oder Verfärbungen, die auf einer Unverträglichkeit zwischen Packmittel und Füllgut beruhen, es sei denn, MBK hat die spezifische Verträglichkeit ausdrücklich in Textform garantiert.
7.4 Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen leistet MBK nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware.
8. Werkzeuge, Klischees, Matrizen und Druckvorlagen
8.1 Vom Auftraggeber bezahlte Vergütungen oder Kostenanteile für Klischees, Matrizen, Druckplatten, Werkzeuge, Lithografien und Vorbereitungsmittel stellen lediglich einen Zuschuss zu den tatsächlichen Entwicklungs- und Herstellungskosten dar. Sämtliche vorgenannten Gegenstände bleiben im ausschließlichen materiellen und geistigen Eigentum von MBK. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Eigentumsübertragung besteht nicht.
8.2 MBK verpflichtet sich, auftragsspezifische Klischees, Matrizen und Werkzeuge für Nachbestellungen für die Dauer von maximal zwei (2) Jahren, gerechnet ab dem Tag der letzten Auslieferung der damit gefertigten Ware, aufzubewahren.
8.3 Erteilt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Jahren keinen Folgeauftrag für die betreffenden Artikel, erlischt die Aufbewahrungspflicht. MBK ist nach Fristablauf berechtigt, die Gegenstände ohne gesonderte Benachrichtigung des Auftraggebers fachgerecht zu vernichten oder anderweitig zu verwerten, sofern nicht vor Fristablauf eine gesonderte, kostenpflichtige Einlagerungsvereinbarung in Textform geschlossen wurde.
9. Haftung auf Schadensersatz
9.1 MBK haftet für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MBK nur für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 (Haftungshöchstgrenze): Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von MBK für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden je Schadensfall auf einen Betrag von maximal 250.000,00 EUR (bzw. alternativ auf das Zweifache des Netto-Auftragswertes der betroffenen Lieferung, je nachdem, welcher Betrag höher ist) beschränkt.
9.3 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von MBK (Vorbehaltsware).
10.2 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber befüllt, mit anderen Stoffen vermischt oder weiterverarbeitet, geschieht dies für MBK als Herstellerin (§ 950 BGB). Erlischt das Eigentum von MBK hierdurch, erwirbt MBK Miteigentum an der neuen Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen.
10.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an MBK ab.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Erfolgt die Herstellung oder Bedruckung nach Zeichnungen, Druckdaten, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers, haftet dieser dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt MBK von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und erstattet alle notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von MBK in Kamen.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.